Ein allfälliger Steuererlass soll eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person ermöglichen. Der Erlass darf sich nicht zugunsten von anderen, gleichrangigen Gläubigern auswirken. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, so hat die steuerpflichtige Person Anspruch auf den Erlass. Laufende Erlassgesuche stoppen in der Regel weitere Inkassomassnahmen. Bei Erlassgesuchen bleibt die gesetzliche Verzugszinspflicht in jedem Fall vorbehalten.

Wir empfehlen Ihnen, ausgefüllte Gesuche persönlich vorbeizubringen. So können diese vorbesprochen und allfällig fehlende Unterlagen direkt eingefordert werden.

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