Vormundschaftliche Massnahmen werden auf eigenes Begehren oder mit Meldung von Amtspersonen (Verwaltungspersonen, Aerzten, Psychiater, etc.) oder Angehörigen bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beantragt. Eine vormundschaftliche Massnahme wird erst nach intensiven Abklärungen und vormundschaftlichen Anhörungen der betroffenen Personen verfügt.

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